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AGB – Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen – der FASSBENDER TENTEN GmbH & Co. KG
Gültig an den den 13 Standorten Alfter, Ahrweiler, Blankenheim, Bonn, Düsseldorf-Heerdt, Düsseldorf-Lierenfeld, Godesberg, Köln-Bickendorf, Köln-Zollstock, Königswinter, Rheinbach und Zülpich
1. Definition
Die Bezeichnungen FASSBENDER TENTEN / MIETPARTNER / VERMIETER kennzeichnet den Vermieter laut erster Seite des Mietvertrags. Der Mietvertrag enthält eine Zusammenfassung der Mietdaten & -konditionen sowie die Mietgebühren. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit der Angaben sowie Ihr Einverständnis mit unseren Mietbedingungen.
Diese Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anmietungen über Mietpartner
2. Mietgebühren
(1) Die Mietgebühren setzen sich zusammen aus einem Stunden- / oder Tagestarif sowie weiteren optionalen Leistungen.
(2) Jeder Tarif enthält limitierte Freikilometer. Fahrleistungen darüber hinaus werden durch eine fahrzeuggruppenabhängige Zusatzkilometerpauschale, die auf dem Mietvertrag angegeben ist, bei Rückgabe abgerechnet. Weder die Freikilometer, noch die Zusatzkilometerpauschale enthalten Kosten für Betriebsstoffe (Diesel, AdBlue). Das Nachtanken wird durch den tagesaktuellen Betankungsservice je Ltr. in Rechnung gestellt. AdBlue berechnen wir je 100 KM mit 1,00 € zzgl. MwSt.
(3) Für die Rückgabe an einem anderen Standort als angemietet werden Einweggebühren erhoben, die bei Anmietung vertraglich festgelegt werden.
3. Übernahme des Fahrzeugs / Mietkaution
(1) Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank und, soweit Fahrzeuge mit einem AdBlue®-Tank (AdBlue ist eine lizenzierte Reinigungsflüssigkeit zur Abgasnachbehandlung bei Dieselfahrzeugen) ausgestattet sind, mit für die Freikilometer hinreichend befülltem AdBlue®-Tank übergeben.
(2) Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeuges bei Übernahme auf den Tankzustand, den Kilometerstand und die bei Anwendung üblicher Sorgfalt erkennbaren Schäden zu überprüfen. Eventuelle Schäden sind im Fahrzeug-Zustandsprotokoll durch den Vermieter zu vermerken und das Zustandsprotokoll ist durch Mieter und Vermieter zu unterzeichnen. Nach Abfahrt gemeldete Beschädigungen können nicht mehr, als bei Übernahme vorhanden, berücksichtigt werden.
(3) Bei Mietbeginn und bei jeder Verlängerung des Mietvertrages hat der Mieter eine Kaution zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten. Abrechnungsbeträge und sonstige mit der Anmietung im Zusammenhang anfallende Kosten, wie Schäden, Betankung, Mehrkilometer etc. können mit dieser Kaution verrechnet werden. Statt einer Barhinterlegung kann eine Kautionsleistung auch aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter über ein bei dem Vermieter für ihn eingerichteten Kundenkonto eingeräumt worden ist, erfolgen. Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.
(4) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
4. Vorzulegende Unterlagen / Berechtigte Fahrer / Verbot der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter / berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, der Mieter darüber hinaus einen gültigen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. von einem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer geführt werden. Weitere Fahrzeugführer können bei Vorlage des Originalführerscheins gegen Gebühr autorisiert werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform. Jeder Fahrer des Fahrzeugs muss die in Deutschland erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen und den für die Anmietung geltenden Mindestanforderungen in Bezug auf das Alter und die Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen.
(2). Das Mindestalter für Anmietungen beträgt 21 Jahre und kann gegen Gebühr bei bestimmten Fahrzeuggruppen auf 19 Jahre reduziert werden.
(3) Tritt für den Mieter ein Vertreter auf, hat dieser statt den in Abs. 1 genannten Ausweisdokumenten des Mieters seine eigenen Ausweisdokumente und eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen oder muss in der Debitorenanlage als Abholberechtigter eingetragen sein. Handelt der Vertreter in gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung für eine juristische Person, eine sonstige Gesellschaft oder eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, entfällt die Pflicht zur Vorlage von Ausweisdokumenten des Mieters.
(4) Die Überlassung des Fahrzeugs an sonstige Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nicht zulässig. Das Führen des Fahrzeugs durch nicht autorisierte Fahrer kann zum Verlust einer vereinbarten Haftungsbegrenzung führen. Sie führt jedenfalls aber zur Haftung des Mieters für jeden von dem Dritten durch die Nutzung des Mietfahrzeugs verursachten Schaden, es sei denn dieser wäre ohnehin eingetreten.
5. Nutzung des Fahrzeuges
(1) Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten und Fahrschulübungen. Nicht gestattet ist eine Überladung und sonstige zweckentfremdende Nutzung. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße (GGVS) ist untersagt.
(2) Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeug-Herstellers – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeugs geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch die Anwendung der Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung. Dies gilt auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere und alle zum Fahrzeug gehörenden Dokumente.
(3) Unsere Mietfahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Ein Verstoß gegen das Rauchverbot wird mit 50,- Euro zzgl. MwSt in Rechnung gestellt.
(4) Eine zusätzliche Reinigungsgebühr wird fällig, wenn das Fahrzeug durch übliche Reinigungsarbeiten (Standardreinigung) nicht in einen akzeptablen vermietfähigen Zustand versetzt werden kann. Die Berechnung erfolgt nach Aufwand.
6. Abstellen des Fahrzeuges
Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten, das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter / Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs alle Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugdokumente an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Ferner sind etwaige besondere gesetzliche oder behördliche Bestimmungen für das Abstellen von Fahrzeugen zu beachten.
7. Nutzung im Ausland
Dem Mieter ist es grundsätzlich nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in andere / auch europäische Länder zu fahren.
8. Rückgabe des Fahrzeuges
(1) Die Rückgabe des Fahrzeugs ist nur während der Öffnungszeiten der jeweiligen Niederlassung möglich. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt in der vereinbarten Niederlassung ordnungsgemäß zurückzugeben. Eine Rückgabe an einem anderen Standort / andere Niederlassung als vereinbart ist nicht zulässig. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen ist das Fahrzeug an der Niederlassung zurückzugeben, an der es übernommen wurde.
(2) Bei Rückgabe ist eine Kopie des letzten Tankbelegs vorzulegen. Bei fehlender Vorlage ist der Vermieter berechtigt, einen Betrag von bis zu 20,- Euro zzgl. MwSt für mögliche Fehlmengen abzurechnen.
(3) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit stehen dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche zu. Mit Ablauf der Mietzeit erlischt der Kaskoschutz. Bei Barzahlung / Elektronischem Zahlungsverkehr ist eine Verlängerung nur persönlich vor Ort unter Erhöhung der Mietkaution möglich.
(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen und die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug durch die Polizei sicherstellen zu lassen.
(5) Die Mietgebühren werden in der Regel auf Basis eines Tagestarifs (24 Std Zeitraum) berechnet. Bei verspäteter Rückgabe wird bei Beginn eines jeden weiteren 24 Stunden Zeitraums ein Zusatztag zum gültigen Standardpreis berechnet. Bei verspäteter Rückgabe eines Stundentarifs erfolgt nach Überschreitung von 4 Std die Berechnung des Tagestarifs. Die Kulanzzeit, welche wir für Verspätungen einräumen, beträgt bei Stundentarifen maximal 15 Minuten. Bei Tagestarifen maximal 30 Minuten.
9. Pflichten des Mieters / Fahrers bei einem Schadensfall, Diebstahl oder Panne
(1) Bei einem Schadensfall ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe – alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, insbesondere dass
- a) sofort die Polizei hinzugezogen wird,
- b) zur Weiterleitung an Fassbender Tenten die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze nebst Schadenschilderung angefertigt wird,
- c) auf Seiten FASSBENDER TENTEN – im Namen des Vermieters – kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
- d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, wie er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nicht nachgekommen ist (§142 StGB / Unfallflucht).
Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen, –zubehör oder bei einer festgestellten Beschädigung (Vandalismus) hat der Mieter / Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeuges sind Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
(2) Der Mieter / Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei FASSBENDER TENTEN – auf dem Schadensformular des Versicherers – vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere bei FASSBENDER TENTEN abzugeben.
Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter / Fahrer verpflichtet, FASSBENDER TENTEN und den Fahrzeugversicherer mit allen erforderlichen Auskünften zu unterstützen.
(3) Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit der FASSBENDER TENTEN-Niederlassung das Weitere abzustimmen bzw. außerhalb der Öffnungszeiten die Interessen des Vermieters bestmöglich zu wahren.
(4) Fahrzeugreparaturen / Wartungen während der Mietzeit sind vor Beauftragung schriftlich vom Vermieter freizugeben.
10. Haftung des Mieters
(1) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und sonstigen Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart (Ziff. 11 ff.) und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag genannt. Eine rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen.
(2) Wurde in zurechenbarer Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, dem Vermieter gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziff. 9, grob fahrlässig verletzt, ist der Vermieter berechtigt, die Ersatzpflichtigen in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Umfang ursächlich.
(3) Weiter haftet der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
(4) Die Haftung erstreckt sich auf etwaig anfallende LKW-Maut, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, Wertverlust des Fahrzeugs, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten – soweit angefallen. Ausdrücklich wird der Gegenbeweis zugelassen, dass ein solcher Schaden bei FASSBENDER TENTEN nicht entstanden ist. In Bezug auf den Wertverlust des Fahrzeugs haftet der Mieter nur, soweit es sich um einen Wertverlust handelt, der über einen sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergebenden Wertverlust hinausgeht.
(5) Bei Überlassung des Fahrzeuges an autorisierte Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Handeln. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, voll verantwortlich und haftet FASSBENDER TENTEN gegenüber für entstehende Gebühren oder sonstige Kosten. FASSBENDER TENTEN ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter / Fahrer zu benennen.
(6) Für die im Zusammenhang mit der Benennung / Kommunikation mit Behörden entstehenden Verwaltungskosten wird pro Vorgang / Verkehrsverstoß eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,- Euro zzgl. MwSt in Rechnung gestellt.
11. Haftungsreduzierung
Der Mieter kann – vorbehaltlich Ziffer 12 – seine Haftung nach Ziffer 10 (außer in den dort genannten Fällen) durch Vereinbarung reduzieren. Einzelheiten hierzu sind in Punkt 13 geregelt.
12. Wegfall der Haftungsreduzierung
(1) Die Haftungsreduzierung nach Ziffer 11 tritt nicht ein, wenn der Mieter / Fahrer eine oder mehrere der in den Ziffern 4-9 genannten Bestimmungen verletzt, dies gilt insbesondere für vorsätzliche Verletzungen dieser Bestimmungen. Im Falle von fahrlässigen Verletzungen dieser Bestimmungen erfolgt eine dem Verschulden entsprechende Reduzierung der Haftung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn bei einem Schadenfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen wurde, so dass FASSBENDER TENTEN die Möglichkeit zur objektiven Aufklärung des Schadensfalles genommen wird.
(2) Der Mieter haftet trotz Vereinbarung einer Haftungsreduzierung voll für alle Schäden an den Aufbauten des gemieteten Fahrzeugs, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite, sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen, Überladung bzw. auf das Ladegut und dessen mangelhafte Sicherung zurückzuführen sind.
13. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben ist. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt. Zusätzlich ist im Mietpreis eine Vollkasko-Versicherung mit einer fahrzeuggruppenabhängigen Selbstbeteiligung (abgekürzt SB) zwischen 1.000,- Euro bis 2.500,- Euro je Schadensfall enthalten. Sollte der Schaden jedoch tatsächlich geringer als 1.000,– Euro sein, wird dieser geringere Betrag zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von 50,00 € zzgl. MwSt dem Mieter in Rechnung gestellt.
14. Reifenschäden
Tritt während der Mietdauer eine Reifenschaden (z.B. durch eingefahrene Teile) ein, der nicht allein auf dem Betrieb des Fahrzeugs beruht gehen evtl. anfallende Reifen-Reparaturkosten oder je nach Fall auch die Kosten für einen oder mehrere Ersatzreifen, (stets das gleiche Fabrikat wie die restlichen am Fahrzeug befindlichen Reifen) zu Lasten des Mieters. Optional kann gegen Gebühr eine Reduzierung der Haftung vereinbart werden.
15. Zahlungsverpflichtung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an FASSBENDER TENTEN den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den ausgewiesenen Einzelpositionen des Mietvertrages sowie eventueller Zusatzkosten für Zusatztage, Mehrkilometer, Betankung, Sonderreinigung, Maut etc. zusammensetzt.
Zahlung kann aus dem Guthaben oder dem Kreditrahmen, eines für den Mieter bei dem Vermieter eingerichteten Kundenkontos erfolgen
16. Haftung von FASSBENDER TENTEN
(1) Die Vermieterin haftet – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – für einen Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Ver-tragsschluss), insbesondere auch hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus wird auf § 4 der Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anmietungen über Mietpartner wird verwiesen.
(2) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
17. Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den gültigen Datenschutzgrundsätzen, von FASSBENDER TENTEN und den anderen Gesellschaften der FASSBENDER-TENTEN Gruppe (einsehbar unter www.fassbender-tenten.de/ueber-uns/datenschutzerklaerung/) gespeichert und übermittelt werden. Teile unserer Fahrzeugflotte sind aus Sicherheitsgründen mit GPS Sendern ausgestattet, die nach Bedarf einem eingeschränkten Personenkreis die Ortung und Verfolgung der Fahrzeuge ermöglichen. Der Mieter ist ferner damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten für Zwecke der Versendung von Informationen über die Dienstleistungen von Unternehmen der Fassbender-Tenten Gruppe gespeichert und übermittelt werden.
Stand 07/2022