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Mietpartner AGB
§ 1 Allgemeine Pflichten
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vermietungen durch die Faßbender Tenten GmbH & Co. KG, Alfterer Str. 39, 53347 Alfter (Vermieter). Der Vermieter ( im Folgenden auch „wir/unsere“ oder „Faßbender Tenten“) verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen.
(2) Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch ein amtliches Dokument (Personalausweis / Reisepass mit amtlichen Meldenachweis) auszuweisen, die im Vertrag vereinbarte Miete sowie die aufgeführten Nebenkosten vereinbarungsgemäß zu zahlen, auf Nachfrage den Vermieter über den geplanten Einsatzort des Mietgeräts zu informieren, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, vollständig und betriebsbereit zurückzugeben.
(3) Bei Anmietung von Fahrzeugen sowie Anhängern / Arbeitsmaschinen mit Straßenzulassung gelten ergänzend unsere AGB – Mietbedingungen für Fahrzeuganmietungen. Im Fall eines Widerspruchs gehen diese vor.
(4) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Mieters gelten nur insoweit, als Faßbender Tenten ihnen ausdrücklich in Textform, zugestimmt haben.
§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit, Mietpreise
(1) Die Mietzeit ist der vertraglich festgelegte Mietzeitraum. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit deren vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Rückerstattungen / Reduzierung des Mietpreises bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Wird die Mietsache nicht mit allen überlassenen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen, vollständig in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben, so haftet der Mieter für alle aus der Vorenthaltung entstehenden Schäden, insbesondere auch für die Schäden die dadurch entstehen, dass die Mietsache nicht anderweitig vermietet werden kann.
(2) Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter möglich. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit stehen dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzlichen Nutzungsersatzansprüche zu. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Für die Überschreitung der vereinbarten Stunden- (4 Std.) bzw. Tagestarife (24 Std.), gewähren wir eine Kulanzzeit von 15 Min. bei Stunden-, sowie 30 min bei Tages -, Wochenend- und Wochentarifen. Bei einer Rückgabe nach Ablauf dieses Kulanzzeitraum wird ein (weiterer) Tag in Ansatz gebracht bzw. bei Stundenmiete auf den Tagessatz gewechselt
(3) Nach Überschreitung der Kulanzzeit ist für jeden Tag bis zur vollständigen Rückgabe des Mietgerätes eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Tagesrate zzgl. der abgeschlossenen Zusatzleistungen zu zahlen. In der Preisliste angebotene Rabatte für längere Mietzeiträume finden keine Anwendung.
(4) Wird einer Anfrage des Mieters nach Verlängerung der Mietzeit entsprochen, so ist ein Barzahler Kunde verpflichtet, vor Ablauf des ursprünglichen Mietzeitraums die neu kalkulierte Kaution (siehe § 16) in einer Niederlassung des Vermieters einzuzahlen. Kommt der Mieter der Zahlung der ggf. zu leistenden zusätzlichen Kaution nicht rechtzeitig nach, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Zu Beginn der Mietzeit bzw. innerhalb des vereinbarten Auslieferungszeitraums hat der Vermieter den Mietgegenstand dem Mieter oder einer von ihm beauftragten Person zu übergeben. Sollte zum Zeitpunkt der Übernahme ein reserviertes Gerät nicht verfügbar sein, hat der Vermieter das Recht dem Mieter ein für die geplante Anwendung geeignetes, gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen. Die Übergabe findet in einer Niederlassung des Vermieters statt. Die Beladung sowie der Transport, eine Anlieferung / Abholung des Mietgerätes an eine vom Kunden angegebene Adresse kann auf Kosten des Mieters vereinbart und durch den Vermieter durchgeführt werden. Die Gefahr (Leistungsgefahr) der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs während des Transportes gehen auf den Mieter über.
(2) Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter oder eine von ihm mit der Entgegennahme beauftragte Person den Mietgegenstand auf bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Mängel oder Beschädigungen, zu untersuchen. Eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen sind in einem Übergabe-/ Übernahmeprotokoll oder einem Lieferschein vor Übernahme festzuhalten. Eine nachträgliche Rüge oder Mietminderung aufgrund eines Mangels, der die Eignung der Mietsache zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt, ist ausgeschlossen.
(3) Ein Rücktritt oder eine Kündigung sind für den Fall ausgeschlossen, dass der Mieter das Mietgerät nicht für die von ihm vorgesehenen, jedoch nicht ausdrücklich vereinbarten oder für das Mietgerät allgemein üblichen Arbeiten nutzen kann.
§ 4 Mängel des Mietgegenstandes / sonstige Haftung
(1) Nimmt der Mieter den Mietgegenstand in Kenntnis eines Mangels oder Beschädigung an, so kann er Rechte hieraus nur herleiten, wenn der Mangel oder die Beschädigung im Übergabe/Übernahmeprotokoll oder im Lieferschein festgehalten ist. Der Mieter kann die Behebung solcher Mängel verlangen, die die Sicherheit und/oder Funktionsfähigkeit des Mietgegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter. Bei Mängeln, die während der Mietzeit auftreten, ist der Mieter verpflichtet, diese unverzüglich nach Feststellung in Textform dem Vermieter mitzuteilen. Wegen Mängeln, die während der Mietzeit aufgetreten, die aber erst bei Rückgabe angezeigt werden, ist eine Minderung der Miete ausgeschlossen. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Wird kein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die notwendige Reparaturzeit, für die keine Miete zu leisten ist.
(2) Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zur sofortigen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Kündigungs- / Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter kein Ersatzgerät zur Verfügung stellt und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind.
(3) Die Haftung des Vermieters auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf Verschulden ankommt, nach Maßgabe diese § 4 eingeschränkt. Einschränkungen der Haftung, gelten nicht für die Haftung des Vermieters wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gelten Einschränkungen der Haftung auch nicht, wenn sie sich aus sonstigen Vereinbarungen der Parteien ergeben.
(4) Die Haftung für der Art und der Höhe nach nicht vorhersehbare Schäden wird, auch soweit es sich um die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten handelt, für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur Überlassung und Erhaltung einer für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Mietsache (im Folgenden: „Kardinalpflichten“). Die Haftung für der Art und Höhe nach vorhersehbare Schäden ist für Fälle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn die Schäden resultieren kausal aus der Verletzung von Kardinalpflichten.
(5) Soweit der Vermieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Treten während der Mietzeit Mängel auf, hat der Vermieter das Recht dem Mieter ein für die geplante Anwendung geeignetes, gleichwertiges Mietgerät zur Verfügung zu stellen oder das angemietete Gerät innerhalb eines angemessenen Zeitraums Instand zu setzen. In diesem Fall sowie in dem Fall, dass ein Mietgerät wegen eines Mangels nicht rechtzeitig überlassen werden kann, stehen dem Mieter auch für den Fall, dass dies auf einer leichten Fahrlässigkeit des Vermieters beruht, für den Zeitraum zwischen der Anzeige des Mangels und der Zurverfügungstellung eines Ersatzgerätes bzw. der Instandsetzung keine Schadensersatzansprüche auf Erstattung eines entgangenen Gewinns, auf Schadensersatz wegen etwaiger gegen den Mieter geltend gemachter Ersatzansprüche Dritter sowie auf Erstattung sonstiger mittelbarer Schäden zu, es sei denn, ein vom Vermieter garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Mieter gegen solche Schäden abzusichern.
(7) Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen.
(8) Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies mit den Einschränkungen gemäß Abs. 3 bis Abs. 8 auch für seine Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 5 Nutzungsdauer
Bei der Berechnung der Miete wird, sofern das Mietgerät mit einem Stundenzähler ausgerüstet ist, eine tägliche Betriebszeit von bis zu 8 Stunden, bei Wochenendmieten von bis zu 14 Stunden und bei Mieten von mindestens einer Woche bis zu 40 Stunden/Woche zugrunde gelegt. Die Miete ist auch dann voll zu zahlen, wenn die vorgenannten Zeiten nicht oder nicht vollständig ausgenutzt werden. Die Nutzung eines Gerätes mit Stundenzähler über den in Abs. 1 genannten Umfang hinaus wird dem Mieter gemäß § 6 zusätzlich berechnet.
§ 6 Mehrstunden und Zahlung der Miete
(1) Übersteigt die tägliche Nutzung des Mietgerätes die Betriebsstunden gemäß § 6, wird für jede weitere angefangene Stunde 1/8 der Tagesmiete zusätzlich berechnet.
(2) Die Miete ist bei Ende der Mietzeit, spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes in bar oder per elektronischem Zahlungsmittel zu zahlen. Hinterlegte Kautionen können zur Verrechnung des Mietzinses inkl. zusätzlich anfallender Kosten für Zubehör, Verschleiß, Betankung, Reinigung sowie Schäden genutzt werden.
(3) Ist der Mieter mit der Zahlung einer Miete länger als 10 Kalendertage in Rückstand oder kann eine von dem Mieter erteilte SEPA-Lastschrift nicht eingelöst werden, ist der Vermieter berechtigt, fristlos zu kündigen und den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum als 4 Wochen(Langzeitmiete) ist die Miete für 4 Wochen im Voraus zu bezahlen. Eine Abrechnung von „Langzeitmieten“ erfolgt darüber hinaus jeweils zum 15. und 30. eines jeden Monats.
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters.
§ 8 Obliegenheiten des Mieters, Besichtigungsrecht
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
- a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes dafür Sorge zu tragen, dass er und alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, hinreichend qualifiziert sind und die Sicherheitsanweisungen sorgfältig befolgen d.h. den Mietgegenstand ordnungsgemäß handhaben und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter wenden;
- b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
- c) sach- und fachgerechte Unterhaltungsmaßnahmen (Abschmieren, Kraft- / Schmierstoffstände einhalten) auszuführen und für die Pflege des Mietgegenstandes auf eigene Kosten Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoff usw.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
- d) Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Vermieter ausführen zu lassen
- e) auf Nachfrage des Vermieters den aktuellen Einsatzort des Mietgeräts mitzuteilen
- f) den Vermieter unverzüglich über evtl. eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten. Erforderlichenfalls den Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Weisung des Vermieters abzuwarten;
- g) seiner Obhutspflicht nachzukommen, und den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Beschädigungen und Witterungseinflüsse zu schützen;
- h) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch geschulte und eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse, Führerscheine oder Genehmigungen erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
- i) den Verlust oder die Beschädigung der Mietsache durch eine Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter anzuzeigen.
(2) Bei einem Verstoß gegen die hier genannten Obliegenheiten kann die Haftungsbeschränkung gemäß §14 sowohl im Maschinenbruch-, als auch Diebstahlsfall entfallen.
(3) Eine Besichtigung des Mietgegenstands durch den Vermieter ist jederzeit möglich. Einer genauen Untersuchung / Überprüfung des Mietgeräts während der Mietdauer nach vorheriger Terminvereinbarung stimmt der Mieter zu.
§ 9 Gebrauchsüberlassung an Dritte / Uutervermietung und besondere Pflichten
Der Mieter ist zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt, insbesondere ist er nicht berechtigt den Mietgegenstand unterzuvermieten oder Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
§ 10 Rücklieferung des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter muss den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen in der vereinbarten Niederlassung – sofern keine Vereinbarung hierzu getroffen ist, in der Niederlassung in der er den Mietgegenstand in Empfang genommen hat – des Vermieters zurückgeben oder – sofern vereinbart – zur Abholung bereitstellen. Beschädigungen hat der Mieter bei Rückgabe unaufgefordert mitzuteilen. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter den Mietgegenstand in gleichem Zustand so rechtzeitig bereitzustellen, dass die Abholung innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters möglich ist. Fahrer des Vermieters oder beauftragte Speditionen sind zu keiner Rücknahmekontrolle berechtigt. Die Überprüfung und Kontrolle des Mietgeräts findet nach Eintreffen in der Niederlassung durch die Mitarbeiter des Vermieters statt. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung, auch wenn diese außerhalb der vereinbarten Mietzeit liegt, bestehen.
(2) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seinen Pflichten gemäß Abs. 1 oder § 8 nicht nachgekommen ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Mietausfallschaden für die Zeit der Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung der zur Vermietung erforderlichen Zubehörteile, zu ersetzen.
§ 11 Transportkosten / Kosten im Fall einer Reparatur
1) Für die Aus- und Rücklieferung von Mietgeräten durch den Vermieter werden dem Mieter Transportkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Höhe der Frachtraten für Aus- bzw. Rücklieferung von Großgeräten ab den Niederlassungen des Vermieters berechnet. Der Mieter hat sicherzustellen, dass eine bevollmächtigte Person bei der Anlieferung bzw. Abholung vor Ort ist. Auf Wunsch des Mieters kann bei Großgeräten auch eine Abholung ohne Beisein des Kunden erfolgen. In diesem Fall trägt der Mieter die Beweislast für den ordnungsgemäßen Zustand bei Übernahme. Für den Fall, dass der Mietgegenstand nicht abgeladen werden kann oder bei einer Abholung der Mietgegenstand nicht abholbereit ab Bordsteinkante ist, werden je nach Aufwand für die entstandene Leerfahrt bis zu 200,- € zzgl. MwSt berechnet.
(2) Für den Fall der Beschädigung der Mietsache durch den Mieter oder im Fall einer durch den Mieter verursachten Fehlfunktion und einer in der Folge erforderlichen Reparatur oder erneuten Einweisung durch den Vermieter ist dieser berechtigt eventuell anfallende Fahrkosten mit 1,10 € zzgl. MwSt pro Kilometer sowie seinen Aufwand mit einem Stundensatz von 77,90 € zzgl. MwSt zusätzlich in Rechnung zu stellen. Fahrtzeit gilt als Arbeitszeit.
Ausgangspunkt von Werkstatteinsätzen ist grundsätzlich die Niederlassung und der Werkstattstandort des Vermieters in Rheinbach. Für Reparaturen, die alternativ in der Werkstatt am Standort Rheinbach durchgeführt werden, wird für die Verbringung des defekten Mietgeräts von einem anderen Standort als Rheinbach, und die Rücklieferung an den jeweiligen Vermietstandort jeweils eine Frachtpauschale, abhängig von der Gerätegröße, von 37,50€ bzw. 75,00€ netto berechnet.
§ 12 Verlust der Mietgegenstände
(1) Der Mieter trägt die Gefahr des Verlustes des Mietgegenstands ab Übergabe der Mietsache bis zu deren Rückgabe in einer Niederlassung des Vermieters. Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, den Mietgegenstand zurückzugeben, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Als Wertersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rückgabeort und im Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten.
(2) Zusätzlich hat der Mieter dem Vermieter den Mietausfallschaden für die Dauer der Ersatzbeschaffung in Höhe von 50% des regulären Tagesmietsatzes zu ersetzen, sofern er dem Vermieter nicht einen geringeren Schaden nachweist. Bei Abschluss eines Diebstahlschutzes gemäß §14 ist der zu leistende Ersatz auf die Selbstbeteiligung des jeweiligen Mietgerätes beschränkt, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Grob fahrlässiges Verhalten liegt auch dann vor, wenn der Mieter einen Diebstahl nicht unverzüglich bei der Polizei anzeigt und den Vermieter nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis, spätestens aber am nächsten Werktag schriftlich über die Beschädigung oder das Abhandenkommen informiert. Im Falle einer versäumten polizeilichen Anzeige und dem Ausbleiben der rechtzeitigen Vorlage der entsprechenden Anzeige, greift die abgeschlossene Haftungsbeschränkung bei Diebstahl nicht. Die Laufzeit des Mietvertrages endet mit dem Datum der polizeilichen Anzeige.
§ 13 Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:
- nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindert;
- der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einem anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder Dritten überlässt
- bei einer Untersuchung nach § 8 Abs. 3 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung der dem Mieter nach § 8 Abs. 1 obliegenden Pflichten erheblich gefährdet ist, sofern der Mieter einer vorangegangenen Aufforderung des Vermieters zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.
- der Mietgegenstand dem Mieter nicht rechtzeitig überlassen wird und der Vermieter auch keinen gleichwertigen Ersatz stellen kann.
Macht der Vermieter von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, so findet § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 14 Maschinenbruchpauschale/Diebstahlschutz/Haftungsbegrenzung
(1) Maschinenbruchpauschale (MBP)
Für die Mietgegenstände wird eine Pauschale gegen Maschinenbruch erhoben, dafür ist die Haftung des Mieters im Falle der Beschädigung beschränkt auf nachstehend angegebene Selbstbehalte. Die Haftung ist bei allen Schäden beschränkt, ausgenommen Diebstahl und Schäden die aus unsachgemäßer Nutzung des Mietgegenstandes herrühren. Insbesondere Schäden, die auf Missachtung der in § 8 festgelegten Obliegenheiten des Mieters zurückzuführen sind, sowie Schäden die aus Umkippen oder Absturz, mangelnde oder falsche Versorgung mit Betriebsstoffen, Überlastung durch überhöhte Drehzahl oder überhöhtes Gewicht, sowie der Bedienung unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss herrühren, werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Des Weiteren sind Schäden, die beim Eigentransport des Mietgerätes entstehen, nicht durch die Haftungsbeschränkung erfasst.
Die maximale Selbstbeteiligung (SB) je Schadensfall ergibt sich aus der Kategorie Einstufung des jeweiligen Mietgegenstandes und ist je Mietgegenstand im Mietvertrag aufgeführt sowie der gültigen Mietpreisliste abgedruckt. Die Mietgegenstände sind in folgende Kategorien/Selbstbeteiligungen eingeteilt:
Kategorie SB Kategorie SB Kategorie SB
A 0 € E 150 € I 1000 €
B 25 € F 250 € J 1750 €
C 50 € G 500 € K 2500 €
D 100 € H 750 € L 3500 €
M 5000 €
Die für die Haftungsbegrenzung vom Mieter zu leistende Pauschale beträgt jeweils 10% des Mietpreises. Verschleißteile, wie z.B. Diamant-Bohrkronen, Diamant-Trennscheiben, Schleifwalzen, Sägeblätter, Meißel, Bohrer, Reifen, Baggerketten etc. werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst. Ebenfalls nicht abgedeckt sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmittel sowie Glasbruch.
(2) Diebstahlschutz (DSS )
Die Haftung für den entstehenden Schaden bei Diebstahl kann optional reduziert werden. Im Schadensfall ist der Mieter zur Zahlung einer Selbstbeteiligung (SB) verpflichtet. Diese ergibt sich aus der Kategorie Einstufung des jeweiligen Mietgegenstandes.
Kategorie / SB
A 0 € E 250 € I 1750 € M 7500 €
B 25 € F 500 € J 2500 €
C 50 € G 750 € K 3750 €
D 150 € H 1000 € L 5000 €
Diebstahl im Sinne dieses Absatzes beschränkt sich auf Einbruchdiebstahl sowie das Entwenden eines gesicherten Mietgeräts. Jedes Mietgerät muss in der Zeit, in der es nicht benutzt wird, in einem abgeschlossenen Bereich des Mieters bzw. in einem abgeschlossenen Bereich auf dem Gelände, auf das der Mietgegenstand verbracht wurde (Baustelle), gelagert werden. Kleinmaschinen und Maschinen mit Transportrollen dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden, es sei denn, sie befinden sich in einem abgeschlossenem und nur dem Mieter bekannten Personen, zugänglichen Raum. Nicht versichert ist auch der Diebstahl aus im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten, abgeschlossenen oder unverschlossenen Fahrzeugen bei denen das Gerät von außen sichtbar gelagert ist, sowie grundsätzlich in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr.
Die Pauschale für die Haftungsbegrenzung / Diebstahlschutz beträgt 10% des Mietpreises.
(3) Haftungsreduzierungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 greifen zu Gunsten des Mieters nicht ein, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(4) Die Haftungsbegrenzungen auf die Selbstbeteiligung finden ferner keine Anwendung, wenn der Mieter eine Entschädigung aus einer abgeschlossenen Versicherung – unabhängig, ob diese von ihm oder einem Dritten abgeschlossen wurde – beanspruchen kann. Eine anderweitige Versicherung geht Haftungsreduzierung gemäß Abs. 1 und 2 vor.
§ 15 Kaution
(1) Bei Mietbeginn und bei jeder Verlängerung des Mietvertrages hat der Mieter eine Kaution zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten. Die Höhe der Kaution wird dem Mieter zum Zeitpunkt der Reservierung bzw. Mietvertragserstellung oder Verlängerung mitgeteilt. Diese bestimmt sich nach der Mietdauer und dem Wert des Mietgerätes. Abrechnungsbeträge und sonstige mit der Anmietung im Zusammenhang anfallende Kosten, wie Schäden, Betankung, etc. können mit dieser Kaution verrechnet werden. Statt einer Barhinterlegung kann eine Kautionsleistung auch aus dem Kreditrahmen, der dem Mieter über ein bei dem Vermieter für ihn eingerichteten Kundenkonto eingeräumt worden ist, erfolgen,
(2) Eine Rückerstattung der Sicherheitsleistung bzw. eine Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist und soweit feststeht, dass keine Ansprüche bestehen, für welche die Mietsicherheit haftet.
(3) Die Vermieterin ist weder zur Verzinsung der Sicherheitsleistung noch zu einer von ihrem Vermögen getrennten Verwahrung derselben verpflichtet. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch noch während des Mietverhältnisses geltend machen. In diesem Fall wird die Sicherheitsleistung mit Zugang der Leistungsaufforderung zur Zahlung fällig.
§ 16 Reservierungen
Reservierungen erfolgen unverbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Wird ein reserviertes Gerät nicht innerhalb von 60 Minuten ab dem Reservierungszeitpunkt abgeholt, hat der Vermieter die Option den Mietgegenstand nicht weiter vorzuhalten und anderweitig zu vermieten. Reservierte Mietgegenstände, für die im Vorfeld eine Kommissionierung (z.B. Alu Fahrgerüste) bzw. eine Anlieferung inkl. entsprechender Tourenplanung erfolgt, müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn schriftlich storniert werden. Bei Stornierungen mit einem Mietbeginn innerhalb von 24 Std wird in diesen Fällen eine Aufwandsentschädigung von bis zu 50,-€ zzgl. MwSt berechnet.
§ 17 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 18 Datenschutz
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den gültigen Datenschutzgrundsätzen, von FASSBENDER TENTEN und den anderen Gesellschaften der FASSBENDER-TENTEN Gruppe (einsehbar unter www.fassbender-tenten.de/datenschutz/) gespeichert und übermittelt werden. Teile unserer Mietflotte sind aus Sicherheitsgründen mit GPS Sendern ausgestattet, die nach Bedarf einem eingeschränkten Personenkreis die Ortung und Verfolgung der Mietgeräte ermöglichen.
§ 19 Gerichtsstand / Rechtswahl
In allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand Bonn. Der Vermieter ist berechtigt abweichend hiervon am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen. Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
Stand: 4/2024